ABGB: § 1311
RAO: § 23 Abs 2
Schutzgesetze sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Sie bezwecken durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten, einen Schadenseintritt vorzubeugen. Allgemein gehaltene Bestimmungen, die keine konkreten Verpflichtungen normieren, sind keine Schutzgesetze (2 Ob 28/19k mwN).