IO: § 120 Abs 3
Es ist unzulässig, dass das InsolvenzG die Fälligkeit der Forderung eines Absonderungsgläubigers beurteilt. Dem Insolvenzverfahren ist die Feststellung strittiger Rechte fremd, daher darf keine selbstständige Entscheidung über Bestand, Höhe und Fälligkeit eines Gläubigeranspruchs getroffen werden, sondern diese Fragen sind auf dem Zivilrechtsweg zu klären (vgl 8 Ob 107/06b mwN).