IO: § 81a Abs 2, § 252
ZPO: § 63 Abs 2, §§ 66, 381
Einer juristischen Person ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich beteiligten Personen aufgebracht werden können. Das gilt auch für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten.