Ausgehend vom Grundsatz, dass ein insolvenzbedingtes Aufgriffsrecht nur dann zulässig ist, wenn die Ausscheidensfälle gleichbehandelt werden und die Regelung nicht sittenwidrig gläubigerbenachteiligend ist, untersuchen die Autoren, für welche Fälle des Gesellschafterwechsels diese Gleichbehandlung tatsächlich geboten ist und wann Sittenwidrigkeit aufgrund eines Wertmissverhältnisses zwischen dem Anteilswert und der vereinbarten Abfindung vorliegt.