1. Bei Redaktionsschluss für diese Ausgabe der ZIK stand das Gesellschaftsrechtliche DigitalisierungsG 2023 vor der - für den 15. 12. 2023 vorgesehenen - Abstimmung im Nationalrat. Damit soll Art 13i der RL (EU) 2019/1151 umgesetzt werden. Er sieht eine Disqualifikation bestimmter Personen für eine Tätigkeit als Geschäftsführer bestimmter Gesellschaften vor, um alle, die mit diesen interagieren, zu schützen (ErläutRV 2228 BlgNR 27. GP 1). Das GesDigG 2023 enthält daher Regelungen, nach denen Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied nicht sein darf, wer rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten (darunter auch Kridadelikte) zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Rechtsfolge der Disqualifikation endet drei Jahre nach Rechtskraft der Verurteilung.