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Auftraggeberhaftung: Anfechtungsausschluss erfasst auch eine Verrechnung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/186ZIK 2023, 194 Heft 5 v. 31.10.2023

IO: §§ 27 ff

ASVG: § 67a

Wird die Erbringung bestimmter Bauleistungen von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österr Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, wenn kein Befreiungsgrund vorliegt. Die Haftung entfällt ua, wenn das auftraggebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohnes (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum überweist. Diese Überweisung unterliegt nicht dem Anfechtungsrecht der IO. Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich aufgrund der Überweisung von Haftungsbeträgen ergeben, sind auf schriftlichen Antrag durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger auszuzahlen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, so ist das Guthaben mit Verbindlichkeiten des beauftragten Unternehmens zu verrechnen.

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