IO: § 19 f
GSVG: § 71
In Bezug auf den unpfändbaren Teil der vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Geldleistung besteht die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Beitragsschulden auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. Die Aufrechnungsmöglichkeit in den unpfändbaren Bezugsteil überdauert einen rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan.