Der Beitrag geht anhand eines fiktiven Sachverhalts der Frage nach, wie in der Insolvenz des Bestandnehmers das Bestandgeberpfandrecht im Wege der Zahlungsflüsse "Garantin (Bank) an begünstigte Bestandgeberin" sowie "Bürge und Zahler an Garantin (Bank)" letztlich auf den Bürgen und Zahler übergehen kann, sodass diesem ein Absonderungsrecht zukommt und ihm nicht bloß die Insolvenzquote verbleibt.