IO: §§ 58, 164 Abs 2
UGB: § 128
Die Gesellschafter einer OG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Das gilt auch, wenn nur über das Vermögen der OG, nicht aber über das Vermögen der Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bis zur Rechtskraft der Bestätigung eines allfällig abgeschlossenen Sanierungsplans (3 Ob 32/09s). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OG damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die - auch nach der Eröffnung nicht auf den Ausfall begrenzte und damit weiterhin primäre - Haftung der Gesellschafter hat (so bereits 1 Ob 1019/53 SZ 27/45), setzt ihre Inanspruchnahme keine vorhergehende Anmeldung der Forderung des Gesellschaftsgläubigers in diesem Insolvenzverfahren voraus.