vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Gesellschafter einer insolventen OG haften auch für Zinsenforderungen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/147ZIK 2023, 152 Heft 4 v. 31.8.2023

IO: §§ 58, 164 Abs 2

UGB: § 128

Die Gesellschafter einer OG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Das gilt auch, wenn nur über das Vermögen der OG, nicht aber über das Vermögen der Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bis zur Rechtskraft der Bestätigung eines allfällig abgeschlossenen Sanierungsplans (3 Ob 32/09s). Da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OG damit keinen unmittelbaren Einfluss auf die - auch nach der Eröffnung nicht auf den Ausfall begrenzte und damit weiterhin primäre - Haftung der Gesellschafter hat (so bereits 1 Ob 1019/53 SZ 27/45), setzt ihre Inanspruchnahme keine vorhergehende Anmeldung der Forderung des Gesellschaftsgläubigers in diesem Insolvenzverfahren voraus.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte