EO: § 9
BGB: § 398
Bei Exekutionsführung durch den Zessionar muss der Übergang des Anspruchs von der nach dem Exekutionstitel berechtigten Person auf den betreibenden Gläubiger im Exekutionsantrag durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dargetan werden. Der betreibende Gläubiger muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsübergangs nachweisen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist nicht erbracht, wenn der bisherige Gläubiger in einer öffentlich beglaubigten Urkunde lediglich erklärt, dass der Anspruch auf ihn "übergegangen" sei (RIS-Justiz RS0000290). Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist zu prüfen, ob die Urkunde den gesetzlichen Vorschriften entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Ob der konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist nicht vom ExekutionsbewilligungsG zu prüfen (vgl RIS-Justiz RS0000299 [T1]). Das BewilligungsG hat zu prüfen, ob der in der vorgelegten Urkunde bezeugte Vorgang nach materiellem Recht geeignet ist, den behaupteten Rechtsübergang zu bewirken (RIS-Justiz RS0000290 [T6]).