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Keine Delegierung eines Insolvenzverfahrens wegen Konflikten der Schuldnervertretung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/117ZIK 2023, 121 Heft 3 v. 30.6.2023

IO: § 252

JN: § 31

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer P ein anderes G gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Möglichkeit der Delegierung besteht unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0046329; jüngst 8 Nc 20/22s). Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RIS-Justiz RS0046441).

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