IO: § 252
JN: § 31
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auf Antrag einer P ein anderes G gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Möglichkeit der Delegierung besteht unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit auch im Insolvenzverfahren (RIS-Justiz RS0046329; jüngst 8 Nc 20/22s). Eine Delegierung soll aber nur den Ausnahmefall darstellen. Ohne besondere Gründe darf es nicht zu einer Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kommen (RIS-Justiz RS0046441).