IO: §§ 44, 63a
Das InsolvenzG ist für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, ausschließlich zuständig. Das gilt auch dann, wenn die EuInsVO 2015 nicht anzuwenden ist, wenngleich die Regelung vor dem (europarechtlichen) Hintergrund dieser Verordnung zu sehen ist.