Das ABGB sieht in § 1101 ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bestandgebers vor. Demnach hat der Vermieter einer unbeweglichen Sache zur Sicherstellung des Bestandzinses ein gesetzliches Pfandrecht an den in das Bestandobjekt eingebrachten Fahrnissen und Einrichtungsgegenständen, sofern diese dem Bestandnehmer oder seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern gehören und gem §§ 250, 251 EO nicht der Pfändung entzogen sind. Die IO sieht in § 48 Abs 4 eine Einschränkung dieses Rechts dahin gehend vor, dass das Bestandgeberpfandrecht im Insolvenzfall des Bestandnehmers nur für Bestandzinse geltend gemacht werden kann, welche auf das letzte Jahr vor Insolvenzeröffnung entfallen. In der Praxis bereitet der richtige Umgang mit dem Bestandgeberpfandrecht sowohl auf Schuldnerseite als auch auf Seite des Insolvenzverwalters immer wieder erhebliche Probleme. In diesem Beitrag sollen diese Problemstellungen aufgezeigt und Lösungsvorschläge unterbreitet werden.