Der Beitrag behandelt die Ausweitung der Steuerbegünstigung nach § 36 EStG und § 23a KStG auf "vergleichbare außergerichtliche Sanierungen" durch BGBl I 2021/227. Untersucht wird darin insb, ob ReO-, URG- oder ausländische Sanierungsverfahren unter diesen unbestimmten Gesetzesbegriff subsumiert werden dürfen.