Im Bemühen, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu mildern, hat der Gesetzgeber in § 733 ASVG Stundungs-, Teil- und Ratenzahlungsmöglichkeiten vorgesehen und auch die Anfechtungsmöglichkeit für geleistete Beitragszahlungen beschränkt. Es war daher nur eine Frage der Zeit, bis sich der OGH mit den verschiedenen Fassungen des § 733 ASVG zu befassen hatte.