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Keine Delegierung eines Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Zahlungsplans

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/41ZIK 2023, 39 Heft 1 v. 28.2.2023

IO: § 252

JN: § 31

Auch im Insolvenzverfahren gilt, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer P anstelle des zuständigen G ein anderes G gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden kann (RIS-Justiz RS0046329). Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441).

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