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Zur Entlohnung des einstweiligen Verwalters II

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2023/37ZIK 2023, 36 Heft 1 v. 28.2.2023

IO: §§ 73, 82, 82b, 82c

Die Bestimmungen über die Entlohnung von Insolvenzverwaltern gelten analog für die Entlohnung des einstweiligen Verwalters. Daher gebührt auch diesem keine "Mindestentlohnung" von jedenfalls 3.000 €, das Gesetz sieht nur eine "Sockelentlohnung" vor. Diese kann erhöht oder vermindert werden. Das InsolvenzG kann auch unter die "Mindest"-Entlohnung gehen.

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