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Abschöpfungsverfahren aus dem Zeitraum vor dem IRÄG 2017 und Dauer der Abtretungserklärung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2022/217ZIK 2022, 197 Heft 5 v. 9.11.2022

IO: §§ 198, 280

Ein Abschöpfungsverfahren, das vor dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde, ist auf Antrag des Schuldners zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder "seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung" abgelaufen sind. Das gilt auch für ein Abschöpfungsverfahren, das iZm dem erfolglosen Versuch, einen abgeänderten Zahlungsplan abzuschließen, eingeleitet wurde.

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