Der Autor begrüßt die in der E OGH 3 Ob 208/21s vertretene Rechtsansicht, wonach eine Bank trotz Vorlage des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts bei fehlender materieller Berechtigung zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt sei, und stellt dazu ergänzende Überlegungen an.