Über eine Zusammenrechnung gem § 6 EKEG kann der persönliche Anwendungsbereich des EKEG eine Ausweitung auf einen für sich allein noch nicht erfassten Gesellschafter erfahren. Der Autor erörtert die Anwendungsvoraussetzungen der Bestimmung und erklärt, dass die Zusammenrechnung neben § 5 EKEG auch für andere im Gesetz vorgesehene Zurechnungstatbestände in Betracht komme.