Dem OGH nach sei § 16 Abs 1 VKrG aF keiner richtlinienkonformen Interpretation zugänglich und daher so zu interpretieren, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren seien. Die Autorinnen stimmen dem zu und kommen weiters zum Schluss, dass Verbraucher für die insofern fehlerhafte Richtlinienumsetzung weder nach dem AHG noch über die Staatshaftung Ersatz verlangen könnten.