IESG: §§ 1, 3a
IO: § 46 Z 3, §§ 124a, 152a Abs 1 Z 2
Bei Arbeitnehmeransprüchen, die nach der Berichtstagsatzung, aber vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen (Masseforderungen), ist das erste nicht vollständig bezahlte Entgelt zur Gänze durch Insolvenz-Entgelt gesichert, wenn der Arbeitnehmer infolge der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des gebührenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt oder das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen gelöst wird. Dabei gilt, dass dann, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass die Verletzung der Austrittsobliegenheit auf den Umfang der Leistungspflicht keinen Einfluss hatte, die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirkt (8 ObS 7/05w mwN).