IO: § 84
Gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters steht den Gläubigern, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und dem Schuldner selbst das Recht der Beschwerde zu, über die das InsolvenzG entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0119457). Von diesem Rechtsmittelausschluss ist auch der beschwerdeberechtigte Schuldner nicht ausgenommen (8 Ob 12/11i).