Da die Eintragung von Kreditforderungen in das Deckungsregister nach dem jüngst in Kraft getretenen PfandbriefG nur nach vorheriger Zustimmung des Kreditnehmers zulässig ist, die typischerweise durch Unterfertigung einer vonseiten des Kreditinstituts vorformulierten Erklärung erteilt wird, wurde vonseiten der WKÖ eine entsprechende Musterklausel erstellt. Diskutiert wird, ob sie den Vorgaben des Transparenzgebots entspricht und daher auch bei Kreditnehmern, die als Verbraucher zu qualifizieren sind, als Grundlage für eine wirksame Zustimmung dienen kann.