Das ASVG sieht vor, dass ein Guthaben am Beitragskonto des Auftragnehmers bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente nicht an den Auftragnehmer auszufolgen, sondern vielmehr mit den Verbindlichkeiten des Auftragnehmers zu verrechnen ist. Untersucht wird, ob die für die Verrechnung normierte Rangfolge absolut verbindlich ist oder durch Forderungsexekutionen nachrangiger Gläubiger beeinflusst werden kann.