EO: § 139
ABGB: § 364c
Nach Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens treten alle Gläubiger, denen während dessen Anhängigkeit die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei. Ein "Beitritt" ist nichts anderes als die Bewilligung der Zwangsversteigerung. Folglich muss der Exekutionsantrag den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen. Ein grundbücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot steht daher grundsätzlich einem "Beitritt" entgegen.