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Zu Haftungsansprüchen gegen einen Abschlussprüfer

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2022/85ZIK 2022, 78 Heft 2 v. 18.5.2022

UGB: § 275

ABGB: § 1589

Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Der Abschlussprüfer steht nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis (RIS-Justiz RS0116077). Dessen ungeachtet treffen ihn auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potenziellen) Gläubigern der Gesellschaft (5 Ob 262/01t).

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