UGB: § 275
ABGB: § 1589
Der Abschlussprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet. Der Abschlussprüfer steht nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis (RIS-Justiz RS0116077). Dessen ungeachtet treffen ihn auch Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber (potenziellen) Gläubigern der Gesellschaft (5 Ob 262/01t).