IO: § 110
ZPO: § 43 Abs 2
Das G kann bei teilweisem Obsiegen einer P der anderen P den Ersatz der gesamten dem Gegner entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Ausmittlung durch Sachverständige abhängig war. Die Ratio dieser Bestimmung ist es, dem Kl die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (RIS-Justiz RS0122016). Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen festgestellt werden muss (RIS-Justiz RS0035998). Das "Ausmitteln" darf daher nie den Anspruchsgrund, sondern nur die Höhe betreffen.