IO: § 109
Jede gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (RIS-Justiz RS0038062), dessen Fehlen zur Abweisung des Sachantrags führt (RIS-
Seite 74
IO: § 109
Jede gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (RIS-Justiz RS0038062), dessen Fehlen zur Abweisung des Sachantrags führt (RIS-
Seite 74