IO: § 84
Die Überwachungs- und Weisungsbefugnis des InsolvenzG ist nicht auf den operativen Bereich der Insolvenzverwaltertätigkeit beschränkt.
Der an das InsolvenzG gerichtete Antrag, dem Insolvenzverwalter die Vorlage der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfs aufzutragen, ist als Beschwerde gegen ein Verhalten des Insolvenzverwalters, nämlich dessen Unterlassung der Vorlage einer Schlussrechnung und eines (Schluss-)Verteilungsentwurfs, zu verstehen. Über Beschwerden gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Insolvenzverwalters entscheidet das InsolvenzG