In einer Analyse der E OLG Brandenburg 7 U 147/19 befasst sich der Beitrag mit der Qualifikation von harten Patronatserklärungen als Dienstleistungen iSd Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012 sowie mit der damit einhergehenden Bestimmung des Erfüllungsorts. Auch die für richtig erachtete kollisionsrechtliche Anknüpfung nach Art 4 Abs 2 Rom I-VO wird dargelegt.