Der E 6 Ob 48/21h zufolge setze die Bonitätsprüfung vor der Vergabe eines Kleinkredits nicht zwingend Informationen über die Einkommens- und Vermögenssituation des Verbrauchers voraus. Die Autorin führt dagegen ua ins Treffen, dass dem Telos der Bonitätsprüfungs- und Aufklärungspflicht des Kreditgebers verbraucherschutzrechtliche Erwägungen zugrunde lägen, und hält daher ein Mindestmaß an Information über die Einkommensverhältnisse für erforderlich.