Nach Art 17 Pauschalreise-RL (EU) 2015/2302 haben Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung der von Reisenden erbrachten Zahlungen im Insolvenzfall zu leisten. Anlässlich der Insolvenz des Reiseunternehmens Thomas Cook beschäftigt sich der Autor mit der Möglichkeit der richtlinienkonformen Reduktion einer eine unzulässige Haftungsbegrenzung enthaltenden Bestimmung iZm Pauschalreiseverträgen anhand des dt Rechts.