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Zum Kostenersatz im Feststellungsprozess gem § 110 IO bei teilweisem Anerkenntnis der Insolvenzforderung in der allgemeinen Prüfungstagsatzung

BeiträgeMag. Katharina Weiß/Dr. Raoul Wagner, LL.M. (NYU)ZIK 2022/45ZIK 2022, 49 Heft 2 v. 18.5.2022

In der E 3 R 39/20g11Bemerkungen zu OLG Wien 2. 9. 2020, 3 R 39/20g; in diesem Heft der ZIK 2022/80, 75. Die Autorin und der Autor waren am Verfahren beteiligt, der Autor als Masseverwalter und Beklagter. judizierte das OLG Wien hinsichtlich eines Kostenrekurses in einem Feststellungsprozess gem § 110 IO, dass ein im Rahmen der allgemeinen Prüfungstagsatzung abgegebenes teilweises Anerkenntnis einer angemeldeten Insolvenzforderung durch den Masseverwalter bei der Kostenentscheidung im über den bestritten gebliebenen Teil der Insolvenzforderung geführten Prüfungsprozess nicht zu berücksichtigen sei. Teilanerkenntnisse könnten nach Ansicht des OLG Wien unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Feststellungsprozess erfolgen, insb nicht dazu führen, bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko zu verschieben und wären auch für die Frage der Überklagung nicht relevant, was in der gegenständlichen Entscheidung dazu führte, dass der Masseverwalter nach einem Teilanerkenntnis in der allgemeinen Prüfungstagsatzung trotz Obsiegens im Feststellungsprozess über den bestrittenen Teil der angemeldeten Insolvenzforderung vom OLG Wien zum Kostenersatz verpflichtet wurde.

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