In der E 3 R 39/20g1 judizierte das OLG Wien hinsichtlich eines Kostenrekurses in einem Feststellungsprozess gem § 110 IO, dass ein im Rahmen der allgemeinen Prüfungstagsatzung abgegebenes teilweises Anerkenntnis einer angemeldeten Insolvenzforderung durch den Masseverwalter bei der Kostenentscheidung im über den bestritten gebliebenen Teil der Insolvenzforderung geführten Prüfungsprozess nicht zu berücksichtigen sei. Teilanerkenntnisse könnten nach Ansicht des OLG Wien unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Feststellungsprozess erfolgen, insb nicht dazu führen, bei Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO das Kostenrisiko zu verschieben und wären auch für die Frage der Überklagung nicht relevant, was in der gegenständlichen Entscheidung dazu führte, dass der Masseverwalter nach einem Teilanerkenntnis in der allgemeinen Prüfungstagsatzung trotz Obsiegens im Feststellungsprozess über den bestrittenen Teil der angemeldeten Insolvenzforderung vom OLG Wien zum Kostenersatz verpflichtet wurde.