Allgemein kaum in Frage gestellt wird, dass der Schuldner nach Insolvenzaufhebung für offene Masseforderungen nur bis zum Wert des übergebenen Vermögens haften soll. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung war, ob auch der pfändbare Teil des Pensionseinkommens nach Insolvenzaufhebung ein solches übergebenes Vermögen darstellt.1