1. Im COVID-19-Zusammenhang weisen mehrere Verordnungen ua insolvenzrechtlichen Bezug auf. Es geht um Ersatzleistungen bzw Zuschüsse. Nach den jeweiligen Richtlinien zu deren Gewährung dienten sie bisher zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen. Ergänzend ist nun die Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung Ziel. Weiters enthalten diese V insb Regelungen betreffend die Berücksichtigung von Aufwendungen bzw Fixkosten für Bestandobjekte, wenn Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren. Es sind das die V BGBl II 2022/109, 112, 113 und 114.