Der Freihandverkauf im Insolvenzverfahren wird in der IO nicht ausdrücklich geregelt. Der Bestimmung über die kridamäßige Verwertung (§ 119 IO) kann lediglich entnommen werden, dass diese nur dann vorzunehmen ist, soweit sie vom Insolvenzverwalter beantragt und vom Gericht bewilligt wurde. In der Praxis stellt aber gerade die freihändige Verwertung von Massevermögen - unter anderem aufgrund der Höhe des dadurch zu erzielenden Erlöses - den Regelfall dar. Als in diesem Zusammenhang nachteilig wird empfunden, dass bei der freihändigen Verwertung die Leistungsstörungsrechte (gegenüber Verbrauchern) nicht wirksam ausgeschlossen werden können.