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Zur Dereliktion von Liegenschaften nach dem Insolvenzverfahren einer GmbH

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/126ZIK 2021, 119 Heft 3 v. 31.7.2021

IO: § 138

ABGB: §§ 223, 258, 281, 362, 386 f

Eine Dereliktion von Liegenschaften ist möglich (RIS-Justiz RS0110725). Bei einer von einem Abwesenheitskurator vertretenen GmbH bedarf die vom Kurator angestrebte Dereliktion, auf welche die Bestimmungen zur Vermögensverwaltung eines Pflegebefohlenen sinngemäß Anwendung finden, der Genehmigung des G. Sie darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen erteilt werden. Die zur Vermögensverwaltung bei einem Pflegebefohlenen oder einer Verlassenschaft entwickelten Grundsätze sind aber schon wegen der fehlenden Zukunftsperspektive bei einer aufgrund eines Insolvenzverfahrens bereits aufgelösten, im Firmenbuch gelöschten und vermögenslosen GmbH in Liquidation nicht 1:1 zu übertragen, weshalb hier von einem weniger strengen Maßstab auszugehen ist. Die Voraussetzungen können bei einer vermögenslosen GmbH auch dadurch erfüllt sein, dass die Kurandin ihr (wertloses und zugleich auch sie belastendes) Eigentum aufgibt und damit von ihren Verkehrssicherungs- und Erhaltungspflichten befreit wird, denen sie mangels verfügbarer Mittel ohnedies nicht nachkommen kann.

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