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Anfechtung wegen objektiver Begünstigung und materieller Sicherstellungsanspruch

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/123ZIK 2021, 117 Heft 3 v. 31.7.2021

IO: § 30 Abs 1 Z 1

Die exekutive Begründung eines Sicherungsrechts ist nicht wegen objektiver Begünstigung anfechtbar, wenn ein materieller Sicherstellungsanspruch bestand (6 Ob 32/98v SZ 71/74; RIS-Justiz RS0110009). Ist dieser jedoch erst bei Erreichen eines bestimmten vertraglichen Ziels vorgesehen und wird dieses nicht erreicht, steht dem Anfechtungsgegner kein Anspruch auf Sicherstellung zu.

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