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Aktueller Stand der COVID-19-Gesetzgebung

ZIK aktuellBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/91ZIK 2021, 81 Heft 3 v. 31.7.2021

1. Das 1. COVID-19-JuBG wurde mit BG BGBl I 2021/106 bis 31. 12. 2021 verlängert (§ 12 Abs 1). Auch § 3 Abs 1 und 4 gilt bis 31. 12. 2021. Weiterhin sind damit Verhandlungen unter Verwendung von Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung möglich.

2. 2. COVID-19-JuBG: Änderungen durch BG BGBl I 2021/106 betreffen nicht die insolvenzrechtlichen Anordnungen im 2. COVID-19-JuBG. Das bedeutet:

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