vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur mangelhaften Anmeldung eines Anspruchs zur Meistbotsverteilung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/89ZIK 2021, 80 Heft 2 v. 14.5.2021

EO: §§ 78, 210, 211 Abs 4, § 212 Abs 3

ZPO: § 182 Abs 1, § 194

Die Ansprüche auf das Meistbot sind bis zur Meistbotsverteilung anzumelden. Das ExekutionsG hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen, wenn auch anwaltlich vertretenen Gläubiger in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wodurch es allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung kommen kann. Eine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger besteht nicht, das ExekutionsG ist aber nicht gehindert, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen (RIS-Justiz RS0117431; RS0111111 [T3]; RS0002650 [T1, T5, T7, T8]). Eine erforderliche Erstreckung schiebt die Beendigung der Tagsatzung hinaus, weshalb das Verbot der Ergänzung der Anmeldung nicht wirksam wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte