EO: §§ 78, 210, 211 Abs 4, § 212 Abs 3
ZPO: § 182 Abs 1, § 194
Die Ansprüche auf das Meistbot sind bis zur Meistbotsverteilung anzumelden. Das ExekutionsG hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen, wenn auch anwaltlich vertretenen Gläubiger in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, wodurch es allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung kommen kann. Eine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger besteht nicht, das ExekutionsG ist aber nicht gehindert, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen (RIS-Justiz RS0117431; RS0111111 [T3]; RS0002650 [T1, T5, T7, T8]). Eine erforderliche Erstreckung schiebt die Beendigung der Tagsatzung hinaus, weshalb das Verbot der Ergänzung der Anmeldung nicht wirksam wird.