EKEG: §§ 1, 2, 5, 14
Ein Kredit, den ein vom EKEG erfasster Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ersetzt Eigenkapital. Wird ein solcher Kredit trotz der vor Sanierung der Gesellschaft bestehenden Rückzahlungssperre getilgt, sind die Zahlungen rückzuführen. Das ist grundsätzlich nur auf Kreditgeber anzuwenden, die im Zeitpunkt der Kreditgewährung Gesellschafter waren.