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Unterbleiben der Abhandlung und Gläubigerforderungen

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/81ZIK 2021, 74 Heft 2 v. 14.5.2021

AußStrG: § 153 Abs 1 und 2, § 154

ABGB: § 798

Die Abhandlung unterbleibt ua dann, wenn die Aktiven der Verlassenschaft 5.000 € nicht übersteigen, keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich sind und kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht. Das G hat auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Die gerichtliche Ermächtigung zur Übernahme des Verlassenschaftsvermögens bildet einen Erwerbstitel. Daher kann durch die Ermächtigung von Gläubigern eine Schuldtilgung erfolgen. Um eine solche erreichen zu können, ist aber den Gläubigern nicht nur das Recht einzuräumen, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen ("Empfangslegitimation"), sondern auch jenes, eine Ermächtigung selbst zu beantragen.

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