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Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung während des Insolvenzverfahrens

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Andreas KonecnyZIK 2021/75ZIK 2021, 67 Heft 2 v. 14.5.2021

IO: §§ 61, 108

EO: § 1 Z 7, § 54

In der Prüfungstagsatzung ist das in der Erklärung des Insolvenzverwalters und in eventuellen Bestreitungserklärungen des Schuldners und/oder der Gläubiger bestehende Ergebnis der Prüfungsverhandlung in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen. Die Gläubiger können bezüglich ihrer Insolvenzforderungen beglaubigte Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis verlangen.

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