IO: §§ 61, 108
EO: § 1 Z 7, § 54
In der Prüfungstagsatzung ist das in der Erklärung des Insolvenzverwalters und in eventuellen Bestreitungserklärungen des Schuldners und/oder der Gläubiger bestehende Ergebnis der Prüfungsverhandlung in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen. Die Gläubiger können bezüglich ihrer Insolvenzforderungen beglaubigte Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis verlangen.