IO: §§ 51, 103, 110
ABGB: §§ 1014, 1358
Bei einer Bankgarantie steht der Bank ein Aufwandersatzanspruch gegen ihren Auftraggeber grundsätzlich zu, wenn sie dem aus der Bankgarantie Begünstigten Zahlung geleistet hat. Ist (wie im Anlassfall) der Garantieauftraggeber insolvent und wurde die Garantie vor Insolvenzeröffnung gelegt, steht der Aufwandersatzanspruch gegen den (die Bankgarantie vormals beauftragt habenden) Schuldner als Insolvenzforderung zu (8 Ob 200/02y mwN).