IO: §§ 30, 71 Abs 1 und 2, §§ 100, 100a, 101, 259 Abs 2, § 260 Abs 2
EO: § 47
Die Eröffnung eines Konkursverfahrens auf Antrag eines Gläubigers setzt das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen voraus. Dieses liegt vor, wenn das Vermögen des Antragsgegners zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit 4.000 € veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen. Das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen ist von Amts wegen zu prüfen.