IO: § 2 Abs 2, § 6 Abs 3, § 44 Abs 1
GmbHG: §§ 41, 76 Abs 2
Ein Wechsel der Rechtszuständigkeit für den Geschäftsanteil an einer GmbH setzt die Einhaltung der Notariatsaktsform voraus, und zwar sowohl im Hinblick auf das Verpflichtungs- als auch auf das Verfügungsgeschäft. Fehlt dieser (form)wirksame Übertragungsakt, ist der Geschäftsanteil rechtlich noch dem Schuldner zugeordnet.