Verlegt eine Person ihren COMI von einem in ein anderes europäisches Land und wird im Zuzugsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet, so stellt sich die Frage nach dem Schicksal der Ansprüche zur Anreicherung der Insolvenzmasse nach dem Recht des Wegzugstaates, etwa aus der Insolvenzanfechtung oder aus der Haftung wegen der Verletzung von Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Voraussetzungen noch vor der Verlegung des COMI verwirklicht wurden. Der Autor widmet sich dieser Problematik anhand der dt Rechtslage.